Beschluss: genehmigt

Abstimmung: Ja: 22, Nein: 0

Beschluss 1 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“

Die eingegangene Stellungnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Nürnberg wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth-Weißenburg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“

Die eingegangene Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth-Weißenburg wird zur Kenntnis genommen. Eine Zuwegung zu der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzfläche wird ergänzt. Auf Grund der Stellungnahme des Landratsamtes Nürnberger Land wird der Kompensationsfaktor für die Berechnung des Ausgleichsbedarfs erhöht und es verbleibt keine Überkompensation (s. Stellungnahme Nr. 13)

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 3 Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die eingegangene Stellungnahme des Amtes für ländliche Entwicklung Mittelfranken wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 4 Bayerisches Landesamt für Umwelt

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die eingegangene Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Umwelt wird zur Kenntnis genommen.

Bezüglich der Geogefahren wird auf die Stellungnahme des Landratsamtes Nürnberger Land verwiesen, das mitteilt, dass im Umweltatlas Bayern für die Flächen des Plangebietes keine Geogefahren eingetragen sind.

Der Vorhabenträger wird über die potentielle Gefahr informiert und trägt das Risiko; es können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 5 Bund Naturschutz e.V, Kreisgruppe Nürnberger Land

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die eingegangene Stellungnahme des Bund Naturschutz e.V., Kreisgruppe Nürnberger Land, wird zur Kenntnis genommen.

Im vorliegenden Fall wird auf den „Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ des Bayerischen Landesamtes zurückgegriffen und es werden die Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen berücksichtigt sowie die landes- und regional-planerischen Vorgaben.

 

In der Entwurfsfassung wird der Abstand der Modulreihen ergänzt und auf mind. 3,0 m festgesetzt.

Im Vorentwurf ist bereits eine Festsetzung zur Herstellung von Lesesteinhaufen enthalten unter „B Grünordnerische Festsetzungen, 1.2“.

 

Zwischen den einzelnen Solarmodulen sind kleine Abstände, durch die das Niederschlagswasser abfließen kann.

 

Hinsichtlich ökologisch geplanten Solaranlagen sind im Umweltbericht in Kap. 5.2 Monitoring bereits Angaben enthalten, die weiter ergänzt werden.

 

Die Strauchpflanzung befinden sich außerhalb des Zaunes; dieser umschließt nur die Sonderflächen.

Es ist bereits eine Festsetzung unter „B Grünordnerische Festsetzungen, 1.1“ enthalten, die darauf hinweist, dass im Falle einer Beweidung die Modalitäten hierzu mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind.

Die Informationen zur Herstellung eines wolfsabweisenden Zaunes werden an den Vorhabenträger weitergegeben.

 

Es ist nicht nachvollziehbar, wieso Kompensationsmaßnahmen einerseits als passend bezeichnet werden und gleichzeitig als nicht besonders gut.

Die Randeingrünung ist eine übliche Maßnahme, die in der Regel auch von der Unteren Naturschutzbehörde gefordert wird, um die Einbindung der PV-Anlage in die Landschaft herzustellen. Dass im vorliegenden Fall die Randeingrünung nicht durchgehend bzw. auf allen Ausgleichsflächen vorgesehen ist, liegt an der Wasserleitung, die in diesem Bereich verlegt ist. Mit der Ansaat von dauerhaften Krautsäumen werden ungestörte Lebensräume und durch die Mahd im Frühjahr Überwinterungsmöglichkeiten, u. a. für Insekten, geschaffen.

Bezüglich der Lage im Landschaftsschutzgebiet wird auf die Stellungnahme der UNB verwiesen, die die im Umweltbericht dargelegte Einschätzung der Sachlage teilt und ebenfalls keine Beeinträchtigung der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes sieht.

 

Zur Erhöhung des Kompensationsfaktors wird auf die Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Nürnberger Land (Nr. 13) verwiesen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 6 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die eingegangene Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 7 Deutsche Telekom Technik GmbH

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die eingegangene Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 8 Die Autobahn des Bundes GmbH (Stellungnahme vom 18.02.2022)

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

 

Die eingegangene Stellungnahme vom 18.02.2022 der Autobahn des Bundes GmbH wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu 1) Dieser Bereich ist nicht als Sonderfläche vorgesehen.

 

Zu 2) Die Zustimmung des Fernstraßenbundesamtes zur Errichtung von Solarmodulen im Baubeschränkungsbereich ist vom Vorhabenträger einzuholen.

 

Zu 3) Die Bauverbots- und die Baubeschränkungszone sind bereits im Planteil eingezeichnet.

 

Zu 4) Ein entsprechender Hinweis wird im Planteil ergänzt unter „Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Empfehlungen, 7. Bundesautobahn BAB A 6“.

 

Zu 5) Ein entsprechender Hinweis ist im Planteil bereits enthalten unter „Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Empfehlungen, 7. Bundesautobahn BAB A 6“.

Im Übrigen liegt die geplante Anlage liegt nördlich der BAB A 6.

 

Zu 6) Es sind keine Werbeanlagen vorgesehen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 8a Die Autobahn des Bundes GmbH (Stellungnahme vom 26.09.2022)

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

 

Die eingegangene Stellungnahme vom 26.09.2022 der Autobahn des Bundes GmbH wird zur Kenntnis genommen, im Ergebnis kann dieser jedoch zum aktuellen Zeitpunkt nicht gefolgt werden.

 

§ 9 Abs. 1 und 2 FStrG enthalten eine Bauverbotszone in einer Entfernung von 40 Metern und eine Baubeschränkungszone von 100 Metern.

 

Die Bauverbotszone wird durch die Planung zwar räumlich erfasst, durch die Planung jedoch insoweit nicht berührt, als keine „Hochbauten“ oder sonstige „bauliche Anlagen“ (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB) innerhalb dieser (40m-) Zone vorgesehen sind.

 

Damit ist von der Planung allein die 100 m-Baubeschränkungszone betroffen. Innerhalb dieser Zone sind bauliche Anlagen grundsätzlich möglich, bedürfen aber gemäß § 9 Abs. 2 FStrG der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.

 

Nach § 9 Abs. 3 FStrG darf die Zustimmung nach Absatz 2 „nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.“ Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wurde von der Stellungnehmerin nicht vorgetragen. Insoweit stellt sich allein die Frage, ob die beabsichtigte „Errichtung der Rast-anlage bei Eismannsberg“ eine „Ausbauabsicht“ i.S.v. § 9 Abs. 3 FStrG darstellt.

Nach Kenntnis der Stadt Altdorf befindet sich die Autobahn GmbH des Bundes seit einiger Zeit in der Standortsuche zur Realisierung einer unbewirtschafteten Rastanlage mit WC. Einer der potentiellen Standorte befindet sich im räumlichen Bereich des hier gegenständlichen Bebauungsplans. Es gibt darüber hinaus noch zahlreiche Alternativstandorte.

 

Die PWC-Anlage dient grundsätzlich der Versorgung der Verkehrsteilnehmer und ist somit Teil der von der Bundesstraßenverwaltung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben i.S. v. Art. 90 Abs. 2 GG (BT-Drs. 12/4635, S. 5). Aus der rechtlichen Zugehörigkeit der Rast-anlagen zum Straßenkörper ergibt sich aber nicht automatisch das Recht, Rastanlagen ohne weiteres errichten zu dürfen (Marschall, Bundesstraßenverkehrsgesetz, 2012, § 1 Rn. 4). Sie sind auch nicht im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten und damit auch nicht gesetzlich mit dem Fernstraßenausbaugesetz einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung unterzogen. Vielmehr muss die jeweilige Planung im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 FStrG erfolgen (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 1992, Az. 8 S 1741/92, juris) und ihr Bedarf und die konkrete Standortwahl im Einzelfall positiv festgestellt und seinerseits entsprechend mit entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen abgewogen werden (siehe BVerwG, Urteil vom 22.03.1985, Az. 4 C 15/83, juris Rn. 16).

Aktuell mangelt es bereits an der Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens und damit auch an einer konkreten Planung, die über eine bloße Planungsabsicht hinausgeht und auf die die Stadt Altdorf im Bauleitplanverfahren (konkret) Rücksicht nehmen könnte. Es wird in diesem Zusammenhang auch bezweifelt, dass eine Rastanlage am konkreten Standort realisierbar wäre und sich ein solches Vorhaben gegen die entgegenstehenden Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer und die sonstigen öffentlichen Belange durchsetzen könnte. Dabei sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung mit dem Osterpaket unter anderem einen Entwurf für ein EEG 2023 vorgelegt hat, welches zum 01.01.2023 in Kraft treten soll. Darin soll § 2 EEG neu gefasst werden und die besondere Bedeutung von erneuerbaren Energieanlagen wie folgt hervorheben (BT-Drs. 20/1630, S. 14):

 

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treib-hausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“

 

Dieser Umstand ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu beachten und entsprechend seines Gewichtes einzustellen.

 

Im Ergebnis liegt aus Sicht der Stadt Altdorf zum einen noch keine konkrete „Ausbauabsicht“ im Sinne des § 9 Abs. 3 FStrG vor, die einer Realisierung des Bebauungsplans entgegenstehen könnte. Vielmehr befindet sich die von der Stellungnehmerin genannte Rastanlage noch in der Vorplanung und muss ihrerseits auf die bereits konkret vorliegenden Planungen der Stadt Altdorf Rücksicht nehmen. Zum anderen könnte sich nach derzeitiger Bewertung eine solche Planung am Standort des Bebauungsplans auch nicht im Rahmen eines Abwägungsprozesses durchsetzen, da der mit der Bauleitplanung beabsichtigten Realisierung einer Freiflächen-PV-Anlage eine überragende öffentliche Bedeutung zukommt.

 

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die von der Stadt Altdorf beabsichtigte Bauleitplanung den Vorgaben nach § 9 Abs. 2 FStrG auch im Falle einer entgegenstehenden Planung der Autobahn GmbH des Bundes nicht unmittelbar zuwider läuft. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem vergleichbaren Fall in seinem Beschluss vom 22. Juli 1999, Az. 4 N, 1598/93, juris Rn. 41 zum Verhältnis von Bauleitplanung und § 9 FStrG wie folgt geäußert:

 

„Der Umstand, dass in einem Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen dargestellt werden, bedeutet nämlich nicht, dass damit andere (nicht bodenrechtliche) Rechtsvorschriften, die einer Bebauung entgegenstehen, außer Kraft gesetzt würden. Vielmehr kann eine im Bebauungsplan als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzte Fläche nicht bebaut werden, wenn etwa ein bauordnungsrechtlich gebotener Grenz-abstand oder ein Waldabstand zu wahren ist. Nichts Anderes gilt für den Abstand nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG.“

 

Insoweit bleiben die Zustimmungsrechte des Fernstraßenbundesamtes (bzw. der Autobahn GmbH des Bundes, soweit diese auf sie übertragen wurden) auch bei Aufstellung des Bebauungsplans bis zum konkreten Baugenehmigungsverfahren weiterhin erhalten. Dieser Umstand wird im Bebauungsplan durch die entsprechende Kennzeichnung der Zone sichergestellt.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 8b Die Autobahn des Bundes GmbH (Stellungnahme vom 16.11.2022)

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

 

Die eingegangene Stellungnahme vom 16.11.2022 der Autobahn des Bundes GmbH wird zur Kenntnis genommen, im Ergebnis kann dieser jedoch zum aktuellen Zeitpunkt nicht gefolgt werden.

Begründung:

 

§ 9 Abs. 1 und 2 FStrG enthalten eine Bauverbotszone in einer Entfernung von 40 Metern und eine Baubeschränkungszone von 100 Metern.

 

Die Bauverbotszone wird durch die Planung zwar räumlich erfasst, durch die Planung jedoch insoweit nicht berührt, als keine „Hochbauten“ oder sonstige „bauliche Anlagen“ (siehe § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB) innerhalb dieser (40m-) Zone vorgesehen sind.

 

Damit ist von der Planung allein die 100 m-Baubeschränkungszone betroffen. Innerhalb dieser Zone sind bauliche Anlagen grundsätzlich möglich, bedürfen aber gemäß § 9 Abs. 2 FStrG der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.

Nach § 9 Abs. 3 FStrG darf die Zustimmung nach Absatz 2 „nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.“

 

Soweit die Stellungnehmerin in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2022 erstmals eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorträgt und diese mit einer „Gefährdung der Verkehrssicherheit“ infolge von rechtswidrig abgestellten LKW „in Zu- und Ausfahrtsbereichen der Autobahnen“ begründet, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Ein solches Verhalten ist offensichtlich rechtswidrig und kann nicht planerisch gelöst werden, sondern allein mit der straf- und ordnungsrechtlichen Verfolgung der Fahrzeugführer Insoweit stellt sich allein die Frage, ob die beabsichtigte „Errichtung der Rastanlage bei Eismannsberg“ eine „Ausbauabsicht“ i.S. v. § 9 Abs. 3 FStrG darstellt.

 

Nach Kenntnis der Stadt Altdorf befindet sich die Autobahn GmbH des Bundes seit einiger Zeit in der Standortsuche zur Realisierung einer unbewirtschafteten Rastanlage mit WC. Einer der potentiellen Standorte befindet sich im räumlichen Bereich des hier gegenständlichen Bebauungsplans. Es gibt darüber hinaus noch zahlreiche Alternativstandorte. Die Stellungnehmerin bestätigt insoweit, dass sie seit dem Jahr 2015 gewisse Planungsabsichten verfolgt, ein förmliches Verfahren wurde diesbezüglich jedoch auch 7 Jahre nach Planungsbeginn noch nicht eingeleitet.

 

Die PWC-Anlage dient grundsätzlich der Versorgung der Verkehrsteilnehmer und ist somit Teil der von der Bundesstraßenverwaltung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben i.S. v. Art. 90 Abs. 2 GG (BT-Drs. 12/4635, S. 5). Aus der rechtlichen Zugehörigkeit der Rastanlagen zum Straßenkörper ergibt sich aber nicht automatisch das Recht, Rastanlagen ohne weiteres errichten zu dürfen (Marschall, Bundesstraßenverkehrsgesetz, 2012, § 1 Rn. 4). Sie sind auch nicht im Bedarfsplan für die Bundes-fernstraßen enthalten und damit auch nicht gesetzlich mit dem Fernstraßenausbaugesetz einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung unterzogen. Vielmehr muss die jeweilige Planung im Zuge eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 FStrG erfolgen (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 1992, Az. 8 S 1741/92, juris) und ihr Bedarf und die konkrete Standortwahl im Einzelfall positiv festgestellt und seinerseits entsprechend mit entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen abgewogen werden (siehe BVerwG, Urteil vom 22.03.1985, Az. 4 C 15/83, juris Rn. 16). Aktuell mangelt es bereits an der Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens und damit auch an einer konkreten Planung, die über eine bloße Planungsabsicht hinausgeht und auf die die Stadt Altdorf im Bauleitplanverfahren (konkret) Rücksicht nehmen könnte. Es wird in diesem Zusammenhang auch bezweifelt, dass eine Rastanlage am konkreten Standort realisierbar wäre und sich ein solches Vorhaben gegen die entgegenstehenden Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer und die sonstigen öffentlichen Belange durchsetzen könnte. Dabei sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Bundesregierung mit dem Osterpaket unter anderem einen Entwurf für ein EEG 2023 vorgelegt hat, welches zum 01.01.2023 in Kraft treten soll. Darin soll § 2 EEG neu gefasst werden und die besondere Bedeutung von erneuerbaren Energieanlagen wie folgt hervorheben (BT-Drs. 20/1630, S. 14):

 

„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Neben-anlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treib-hausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“

 

Dieser Umstand ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu beachten und entsprechend seines Gewichtes einzustellen. Dies verkennt die Stellung-nehmerin offensichtlich in ihrer eigenen Abwägung im Rahmen ihrer erneuten Stellungnahme vom 16.11.2022.

 

Im Ergebnis liegt aus Sicht der Stadt Altdorf zum einen noch keine konkrete „Ausbauabsicht“ im Sinne des § 9 Abs. 3 FStrG vor, die einer Realisierung des Bebauungsplans entgegenstehen könnte. Vielmehr befindet sich die von der Stellungnehmerin genannte Rastanlage noch in der Vorplanung und muss ihrerseits auf die bereits konkret vorliegenden Planungen der Stadt Altdorf Rücksicht nehmen. Gerade der Umstand, dass die Stellungnehmerin seit 7 Jahren ihr Vorhaben „beabsichtigt“, bis jetzt jedoch noch keinerlei förmliches Verfahren eingeleitet hat, lässt die Stadt

Altdorf an der Ernsthaftigkeit der Ausbauabsichten und der Notwendigkeit der Maßnahme der Stellungnehmerin zweifeln. Zum anderen könnte sich nach derzeitiger Bewertung eine solche Planung am Standort des Bebauungsplans auch nicht im Rahmen eines Abwägungsprozesses durchsetzen, da der mit der Bauleitplanung beabsichtigten Realisierung einer Freiflächen-PV-Anlage eine überragende öffentliche Bedeutung zukommt.

 

Soweit die Stellungnehmerin darauf hinweist, der Standort im Planbereich des hier verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans sei „verglichen mit sämtlichen in Frage kommenden Standorten hinsichtlich des Schutzgutes Mensch sowie aus naturschutzfachlicher und technischer Sicht am besten geeignet“, kann dies von Seiten der Stadt Altdorf nicht bestätigt werden. Dies festzustellen wäre Aufgabe eines Planfeststellungsverfahrens auf Grundlage entsprechender Antragsunterlagen und Untersuchungen (UVS, saP, Alternativenvergleich, Fachbeitrag WRRL etc.), welches von der Stellungnehmerin jedoch weder beantragt wurde, noch in Aussicht gestellt wurde, wann mit einem solchen Verfahren zu rechnen ist. Für die Stadt Altdorf ist es vor diesem Hintergrund auch nicht zumutbar, einen Teil ihres Planungsgebietes dauerhaft bzw. auf unbestimmte Zeit für eine lose Planungsabsicht der Stellungnehmerin freizuhalten.

 

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die von der Stadt Altdorf beabsichtigte Bauleitplanung den Vorgaben nach § 9 Abs. 2 FStrG auch im Falle einer entgegenstehenden Planung der Autobahn GmbH des Bundes nicht unmittelbar zuwider läuft. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem vergleichbaren Fall in seinem Beschluss vom 22. Juli 1999, Az. 4 N, 1598/93, juris Rn. 41 zum Verhältnis von Bauleit-planung und § 9 FStrG wie folgt geäußert:

 

„Der Umstand, dass in einem Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen dargestellt werden, bedeutet nämlich nicht, dass damit andere (nicht bodenrechtliche) Rechtsvorschriften, die einer Bebauung entgegenstehen, außer Kraft gesetzt würden. Vielmehr kann eine im Bebauungsplan als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzte Fläche nicht bebaut werden, wenn etwa ein bauordnungsrechtlich gebotener Grenz-abstand oder ein Waldabstand zu wahren ist. Nichts Anderes gilt für den Abstand nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG.“

 

Insoweit bleiben die Zustimmungsrechte des Fernstraßenbundesamtes (bzw. der Autobahn GmbH des Bundes, soweit diese auf sie übertragen wurden) auch bei Aufstellung des Bebauungsplans bis zum konkreten Baugenehmigungsverfahren weiterhin erhalten. Dieser Umstand wird im Bebauungsplan durch die entsprechende Kennzeichnung der Zone sichergestellt.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

Beschluss 9 Fernstraßenbundesamt

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die eingegangene Stellungnahme des Fernstraßenbundesamt wird zur Kenntnis genommen.

Die Autobahn des Bundes GmbH ist im laufenden Verfahren beteiligt worden und hat eine Stellungnahme abgegeben. Ein entsprechender Hinweis hinsichtlich der Erteilung einer Zustimmung bei Planungen im Bereich von 100 m links und rechts der Autobahn wird im Planteil ergänzt unter „Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Empfehlungen, 7. Bundesautobahn BAB A 6“.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 10 Handwerkskammer für Mittelfranken

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die eingegangene Stellungnahme der Handwerkskammer für Mittelfranken wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 11 Immobilien Freistaat Bayern

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die eingegangene Stellungnahme der Immobilien Freistaat Bayern wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 12 Industrie und Handelskammer

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die eingegangene Stellungnahme der Industrie und Handelskammer wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 13 Landratsamt Nürnberger Land

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die eingegangene Stellungnahme des Landratsamtes Nürnberger Land wird zur Kenntnis genommen.

 

Planungsrecht

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durchgeführt und nach der Fassung des Feststellungsbeschlusses die Genehmigung der FNP-Änderung beim Landratsamt Nürnberger Land beantragt.

 

Als Bezugspunkt für die max. Höhe ist die natürliche Geländeoberfläche vorgegeben (s. „A Planungsrechtliche Festsetzungen, 2.2“). Veränderungen des natürlichen Geländes sind nur bis max. 0,5 m zulässig (s. „A Planungsrechtliche Festsetzungen, 4.1“). Da das Gelände nicht völlig eben ist, ist die Festsetzung eines absoluten Bezugspunktes mit Angabe einer Höhe über NHN für das Plangebiet nicht praktikabel.

Die maximale Höhe wird an der Oberkante der Module gemessen.

 

Der Neigungswinkel wurde in der Vorentwurfsfassung nicht festgesetzt, da zu dem Zeitpunkt das Blendgutachten noch nicht erstellt war. Hierfür wurden die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgewartet, um alle relevanten Immissionspunkte berücksichtigen zu können.

Es wird ein Neigungswinkel von 15° festgesetzt.

 

Eine entsprechende Vereinbarung ist von der Stadt Altdorf b. Nürnberg mit dem Vorhabenträger abzuschließen.

 

Immissionsschutz

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Ein Blendgutachten wurde erstellt und das Ergebnis, die Bewertung und die daraus resultierenden Anforderungen werden in das Planteil und in die Begründung übernommen. Im Planteil wird eine Festsetzung ergänzt, die die Übernahme der im Blendgutachten zugrundeliegenden technischen Parameter (z. B. Ausrichtung und Aufneigung der Module) für die Ausführung der PV-Anlage festsetzt. Bei einer von diesen Parametern abweichenden Bauausführung ist ein neues Blendgutachten vorzulegen.

Die Autobahn des Bundes GmbH wurde im Verfahren beteiligt.

Der Stadtrat nimmt dies zur Kenntnis

 

Naturschutz

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Im Planteil wird unter „C Naturschutz-rechtliche Festsetzungen“ eine textliche Festsetzung ergänzt, dass vor Baubeginn eine Befreiung nach der LSG-VO zu beantragen ist und der Baubeginn erst erfolgen darf, wenn diese vorliegt. Eine entsprechende Ergänzung erfolgt auch in der Begründung in Kap. 9.2.

 

Die Eingriffsregelung wird im vorliegenden Verfahren nach dem bisherigen Leitfaden, den Hinweisen des Staatsministeriums des Innern sowie dem Praxis-Leitfaden bearbeitet (s. Umweltbericht Kap. 1.2).

 

Es wird ein Abstand von mind. 3,0 m zwischen den Modulreihen festgesetzt.

 

In dem Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 19.11.2009 wird ausgeführt: „Eingriffsminimierenden Maßnahmen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Anlage können den Kompensationsfaktor auf bis zu 0,1 verringern. Dazu zählen die Verwendung von standortgemäßem, autochthonem Saat- und Pflanzgut sowie die Neuanlage von Biotopelementen in Verbindung mit einer sinnvollen Biotopvernetzung zur umgebenden Landschaft.“

Der Zaunabstand von mind. 15 cm ist hier nicht als Voraussetzung für die Anwendung des Kompensationsfaktors 0,2 genannt.

 

Die randlichen Eingrünungsmaßnahmen sind Bestandteile der Biotopvernetzung zur umgebenden Landschaft, da sie den Übergang von der Sonderfläche zur freien Landschaft darstellen und stellen zusammen mit den Vermeidungsmaßnahmen im Bereich der Sonderfläche (Ansaat und Pflege von Extensivgrünland, Anlage von Lesesteinhaufen) und in Verbindung mit der bestehenden ÖFK-Fläche ein Minimierungskonzept dar. Zudem wird mit der Festsetzung des Abstands der Modulreihen von mind. 3,0 m die Voraussetzung geschaffen, dass hier besonnte Streifen entstehen, auf denen sich extensiv genutztes artenreiches Grünland entwickeln kann. Von den vorgesehenen Maßnahmen ergeben sich auch positive Auswirkungen für die ÖFK-Fläche, die zwischen den Sonderflächen liegt. Im Hinblick auf diese Maßnahmen und Festsetzung wird eine Anhebung des Kompensationsfaktors auf 0,15 als ausreichend angesehen und mit diesem Wert der Ausgleichsbedarf neu berechnet.

Da die zwei bereits im Vorentwurf enthaltenen Ausgleichsflächen A 1 und A 2 zusammen ca. 6.812 m² umfassen, ist damit auch bei Ansatz des erhöhten Kompensationsfaktors von 0,15 der neu berechnete Ausgleichsbedarf von ca. 6.274 m² noch gedeckt.

 

Die saP wurde zwischenzeitlich erstellt und die Ergebnisse und Anforderungen werden in den Entwurf übernommen.

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme hinsichtlich der Erlaubnis nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet zur Kenntnis.

 

Bodenschutz

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Wasserrecht

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

Zu 1 und 2) Dies ist vom Vorhabenträger vor dem Bau der Anlage zu veranlassen.

Im Planblatt wird unter „Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Empfehlungen, 3. Wasserwirtschaft“ ein Hinweis auf die Einhaltung der gesetzlichen und fachlichen Vorgaben des Wasserrechts ergänzt.

 

Zu 3 bis 5) Es werden keine Entwässerungsanlagen errichtet, da kein Schmutzwasser anfällt und keine Sammlung des Niederschlagswassers erfolgt. Dieses läuft von den Modulen ab und versickert an Ort und Stelle (s. Begründung Kap. 5.2 Ver- und Entsorgung).

 

Straßenverkehrsbehörde

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 14 N-ERGIE NETZ GmbH

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die eingegangene Stellungnahme der N-ERGIE NETZ GmbH wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 15 Planungsverband Region Nürnberg PVRN

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die eingegangene Stellungnahme des Landratsamtes Nürnberger Land wird zur Kenntnis genommen.

Hinsichtlich der Lage des Planvorhabens im Landschaftsschutzgebiet „Südlicher Jura mit Moritzberg und Umgebung“ wird auf die Stellungnahme des Landratsamtes Nürnberger Land verwiesen, in der das Vorhaben „hinsichtlich seiner Wirkungen an diesem Standort für das Landschaftsschutzgebiet unbeachtlich ist.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 16 Pledoc GmbH

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die eingegangene Stellungnahme der Pledoc GmbH wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 17 Polizeiinspektion Altdorf bei Nürnberg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die eingegangene Stellungnahme der Polizeiinspektion Altdorf bei Nürnberg wird zur Kenntnis genommen. Eine eventuell erforderliche Prüfung des Baulieferverkehrs ist vom Vorhabenträger zu beachten. Die Autobahn des Bundes GmbH wurde im Verfahren beteiligt.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 18 Regierung von Mittelfranken

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

 

Stellungnahme FNP

Die eingegangene Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Landschaftsschutzgebiete wird auf die Stellungnahme des Landratsamtes Nürnberger Land verwiesen, in der das Vorhaben „hinsichtlich seiner Wirkungen an diesem Standort für das Landschaftsschutzgebiet unbeachtlich ist“.

 

Stellungnahme vBP

Die Stellungnahme wird der Regierung von Mittelfranken wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Landschaftsschutzgebiete wird auf die Stellungnahme des Landratsamtes Nürnberger Land verwiesen, in der das Vorhaben „hinsichtlich seiner Wirkungen an diesem Standort für das Landschaftsschutzgebiet unbeachtlich ist“.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 19 Staatliches Bauamt Nürnberg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die eingegangene Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Nürnberg wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 20 Stadtwerke Altdorf

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die Stellungnahme der Stadtwerke Altdorf wird zur Kenntnis genommen.

Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 21 TenneT TSO GmbH

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die Stellungnahme der TenneT TSO GmbH wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 22 Vodafone GmbH

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die Stellungnahme der Vodafone GmbH wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 23 Wasserzweckverband Hammerbachtal

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die Stellungnahme des Wasserzweckverband Hammerbachtal wird zur Kenntnis genommen. Der genannte Abstand ist im Planteil eingezeichnet und wird nicht als Sonderfläche ausgewiesen, d. h. er darf nicht mit Solarmodulen bebaut werden.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 24 Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

 

Änderung FNP

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg wird zur Kenntnis genommen.

 

vBP

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg wird zur Kenntnis genommen.

Bei der Fläche im Plangebiet, die für die Solarmodule vorgesehen ist, handelt es sich derzeit um Ackerfläche. Die Herstellung einer geschlossenen Vegetationsdecke kann aus zeitlichen Gründen nicht vor der Errichtung der Anlage erfolgen, sondern wird danach umgesetzt.

 

Das Niederschlagswasser kann auf der gesamten Länge der Modulunterkanten abtropfen, ebenso sind Zwischenräume zwischen den einzelnen Modulen vorhanden, so dass auch hier Wasser abtropfen kann.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 25 Markt Feucht

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die Stellungnahme des Marktes Feucht wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 26 Gemeinde Berg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die Stellungnahme der Gemeinde Berg wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 27 Gemeinde Leinburg

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die Stellungnahme der Gemeinde Leinburg wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 28 Gemeinde Offenhausen

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die Stellungnahme der Gemeinde Offenhausen wird zur Kenntnis genommen.

 

Ja: 22  Nein: 0                             genehmigt

 

 

Beschluss 29 Gemeinde Winkelhaid

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Sachverhalt und von der eingegangenen Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung für die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Altdorf und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 61 „Sondergebiet Freiflächenphotovoltaikanlage Eismannsberg“.

Die Stellungnahme der Gemeinde Winkelhaid wird zur Kenntnis genommen.